UAF forderte UPL, PFL und Vereine auf, die Anforderungen des Gesetzes „Über Körperkultur und Sport“ einzuhalten

2022-09-13 14:10 Das Exekutivkomitee des Ukrainischen Fußballverbandes hat bei seiner Sitzung mehrere wichtige Entscheidungen getroffen. Insbesondere beschloss das ... UAF forderte UPL, PFL und Vereine auf, die Anforderungen des Gesetzes „Über Körperkultur und Sport“ einzuhalten
13.09.2022, 14:10

Das Exekutivkomitee des Ukrainischen Fußballverbandes hat bei seiner Sitzung mehrere wichtige Entscheidungen getroffen.

Insbesondere beschloss das Exekutivkomitee der UAF:

— unter Berücksichtigung der Verabschiedung des Gesetzentwurfs der Ukraine „Über Änderungen des Gesetzes der Ukraine „Über Körperkultur und Sport“ in Bezug auf die Abgrenzung von Sportveranstaltungen und Wettkämpfen“ durch die Werchowna Rada der Ukraine, Appell an alle beteiligten Fußballorganisationen ( UPL, PFL, Profiklubs), um die erforderlichen Maßnahmen (insbesondere in Bezug auf den Abschluss vertraglicher Verpflichtungen in Bezug auf Marketing-, Fernseh- und andere Rechte) gemäß den Anforderungen dieses Gesetzes der Ukraine nach dessen Inkrafttreten zu ergreifen;

— nach Anhörung von Informationen über die Entscheidung des Schiedsgerichts für Sport der Stadt Lausanne im Fall der Berufung von O. M. Sobutskyi und FC „Agrobusiness“ (Volochysk) bei der UAF die UAF-Verwaltung anweisen, sich an den Allukrainischen Sportverband zu wenden der Fußballveteranen der Ukraine mit der Anforderung, unverzüglich Maßnahmen zur Umsetzung der Entscheidung des Sportschiedsgerichts im Hinblick auf das Verbot von O. M. Sobutsky von jeglicher Aktivität im Zusammenhang mit Fußball für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ergreifen;

— nach Anhörung von Informationen über die Berufungen einer Reihe von Fußballverbänden bei den Gerichten der allgemeinen Gerichtsbarkeit zur Beilegung von Fußballstreitigkeiten alle Fußballverbände aufzufordern, die Grundsätze und Verpflichtungen zu erfüllen, die in den statutarischen Dokumenten der FIFA, UEFA und UAF festgelegt sind, als Teil der ausschließlichen Zuständigkeit von Gremien zur Umsetzung der Fußballgerichtsbarkeit in Bezug auf die Beilegung von Fußballstreitigkeiten.

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