Mitglieder des UAF-Exekutivkomitees: TV-Rechte gehören den Clubs!

2022-09-07 14:19 Am Dienstag, dem 6. September, hat die Werchowna Rada der Ukraine mit 317 „Ja“-Stimmen den Gesetzentwurf ... Mitglieder des UAF-Exekutivkomitees: TV-Rechte gehören den Clubs!
07.09.2022, 14:19

Am Dienstag, dem 6. September, hat die Werchowna Rada der Ukraine mit 317 „Ja“-Stimmen den Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes der Ukraine „Über Körperkultur und Sport“ zur Unterscheidung zwischen Sportveranstaltungen und Wettkämpfen vollständig angenommen. Der jetzt zur Unterzeichnung durch den Präsidenten vorbereitet wird.

Damit ist der langjährige Streit um den TV-Pool endgültig beigelegt – die Übertragungsrechte für Heimspiele im Rahmen nationaler Wettbewerbe liegen bei den Vereinen!

Den Abstimmungsergebnissen nach zu urteilen, vertreten die Mitglieder des Exekutivkomitees des Ukrainischen Fußballverbands (UAF), die nebenberuflich auch Mitglieder der Werchowna Rada sind, diese Meinung. Nämlich Oleksandr Gerega, Vadym Ivchenko und Ivan Krulko - alle stimmten auch für den Vorschlag der Präsidenten der Clubs Dynamo, Dnipro-1, Zorya, Metalist und Rukh, der ihn später in einem Gesetzentwurf Nr. 7719 der Gruppe formalisierte Parlamentarier unter der Leitung des Vorsitzenden des Ausschusses für Jugend und Sport Andrii Kozhemiakin.

Im Allgemeinen stimmte die überwältigende Mehrheit der Abgeordneten jeder der parlamentarischen Fraktionen, darunter 21 von 27 Mitgliedern der „EU“ (einschließlich des Abgeordneten Poroschenko), der ehemaligen Partei (damals bekannt als BPP) „für“ die Bestätigung der Rechte der Vereine als Organisatoren von Sportveranstaltungen Beziehungen des Präsidenten der UAF Pavelko.

Gleichzeitig hat sich keiner der Volksvertreter, die für Änderungen des Gesetzentwurfs gestimmt haben, „gegen“ ausgesprochen oder sich gar der Stimme enthalten!

Vollständige Abstimmungsergebnisse der Werchowna Rada

Von nun an bestimmt das Gesetz „Über Körperkultur und Sport“ Folgendes: „Veranstalter von Sportveranstaltungen, die im Rahmen von Sportwettkämpfen abgehalten werden, können auf freiwilliger Basis die in Art Teil Acht dieses Artikels durch Abschluss eines Vertrags zu den zwischen dem Organisator von Sportveranstaltungen, dem Veranstalter und dem Veranstalter von Wettkämpfen vereinbarten Bedingungen. Jegliche Beschränkungen des Rechts der Organisatoren von Sportveranstaltungen, über die in Teil 8 dieses Artikels genannten Rechte frei zu verfügen (einschließlich durch Wettkampfbestimmungen oder andere von den Wettkampforganisatoren akzeptierte oder genehmigte Dokumente), sind nicht zulässig.“

Bundesliga
Team M Pts
1 Bayern Munich 28 73
2 Borussia Dortmund 28 64
3 RB Leipzig 28 53
4 VfB Stuttgart 28 53
5 1899 Hoffenheim 28 50
6 Bayer Leverkusen 28 49
7 Eintracht Frankfurt 27 38
8 SC Freiburg 28 37
9 FSV Mainz 05 28 33
10 FC Augsburg 28 32
11 Union Berlin 27 31
12 Hamburger SV 28 31
13 Borussia Monchengladbach 28 30
14 Werder Bremen 28 28
15 FC Koln 27 26
16 FC St. Pauli 27 24
17 VfL Wolfsburg 28 21
18 FC Heidenheim 28 16
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