Mitglieder des UAF-Exekutivkomitees: TV-Rechte gehören den Clubs!

2022-09-07 14:19 Am Dienstag, dem 6. September, hat die Werchowna Rada der Ukraine mit 317 „Ja“-Stimmen den Gesetzentwurf ... Mitglieder des UAF-Exekutivkomitees: TV-Rechte gehören den Clubs!
07.09.2022, 14:19

Am Dienstag, dem 6. September, hat die Werchowna Rada der Ukraine mit 317 „Ja“-Stimmen den Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes der Ukraine „Über Körperkultur und Sport“ zur Unterscheidung zwischen Sportveranstaltungen und Wettkämpfen vollständig angenommen. Der jetzt zur Unterzeichnung durch den Präsidenten vorbereitet wird.

Damit ist der langjährige Streit um den TV-Pool endgültig beigelegt – die Übertragungsrechte für Heimspiele im Rahmen nationaler Wettbewerbe liegen bei den Vereinen!

Den Abstimmungsergebnissen nach zu urteilen, vertreten die Mitglieder des Exekutivkomitees des Ukrainischen Fußballverbands (UAF), die nebenberuflich auch Mitglieder der Werchowna Rada sind, diese Meinung. Nämlich Oleksandr Gerega, Vadym Ivchenko und Ivan Krulko - alle stimmten auch für den Vorschlag der Präsidenten der Clubs Dynamo, Dnipro-1, Zorya, Metalist und Rukh, der ihn später in einem Gesetzentwurf Nr. 7719 der Gruppe formalisierte Parlamentarier unter der Leitung des Vorsitzenden des Ausschusses für Jugend und Sport Andrii Kozhemiakin.

Im Allgemeinen stimmte die überwältigende Mehrheit der Abgeordneten jeder der parlamentarischen Fraktionen, darunter 21 von 27 Mitgliedern der „EU“ (einschließlich des Abgeordneten Poroschenko), der ehemaligen Partei (damals bekannt als BPP) „für“ die Bestätigung der Rechte der Vereine als Organisatoren von Sportveranstaltungen Beziehungen des Präsidenten der UAF Pavelko.

Gleichzeitig hat sich keiner der Volksvertreter, die für Änderungen des Gesetzentwurfs gestimmt haben, „gegen“ ausgesprochen oder sich gar der Stimme enthalten!

Vollständige Abstimmungsergebnisse der Werchowna Rada

Von nun an bestimmt das Gesetz „Über Körperkultur und Sport“ Folgendes: „Veranstalter von Sportveranstaltungen, die im Rahmen von Sportwettkämpfen abgehalten werden, können auf freiwilliger Basis die in Art Teil Acht dieses Artikels durch Abschluss eines Vertrags zu den zwischen dem Organisator von Sportveranstaltungen, dem Veranstalter und dem Veranstalter von Wettkämpfen vereinbarten Bedingungen. Jegliche Beschränkungen des Rechts der Organisatoren von Sportveranstaltungen, über die in Teil 8 dieses Artikels genannten Rechte frei zu verfügen (einschließlich durch Wettkampfbestimmungen oder andere von den Wettkampforganisatoren akzeptierte oder genehmigte Dokumente), sind nicht zulässig.“

Bundesliga
Team M Pts
1 Bayern Munich 25 66
2 Borussia Dortmund 25 55
3 1899 Hoffenheim 25 49
4 VfB Stuttgart 25 47
5 RB Leipzig 25 47
6 Bayer Leverkusen 25 44
7 Eintracht Frankfurt 25 35
8 SC Freiburg 25 34
9 FC Augsburg 25 31
10 Hamburger SV 25 29
11 Union Berlin 25 28
12 Borussia Monchengladbach 26 28
13 Werder Bremen 25 25
14 FC Koln 25 24
15 FC St. Pauli 26 24
16 FSV Mainz 05 25 24
17 VfL Wolfsburg 25 20
18 FC Heidenheim 25 14
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